Stand: 31.07.2017 10:32 Uhr

Angepasste Regeln für den ESC 2018

Zeitgleich mit der Bekanntgabe von Datum und Austragungsort des ESC 2018 wurde auch das Reglement des Wettbewerbs veröffentlicht - und das weist gegenüber dem Vorjahr einige ganz entscheidende Veränderungen auf. Die Regelerweiterungen im Überblick:

Keine politische Veranstaltung

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Die Bühne in der Altice Arena in Lissabon. © eurovision.tv Foto: Andres Putting

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Das Gezerre um die Teilnahme beziehungsweise Nichtteilnahme der russischen Interpretin Julia Samoylova in Kiew hat die European Broadcasting Union (EBU) dazu bewogen, hinsichtlich einer möglichen politischen Instrumentalisierung des Song Contests klare Grenzen zu ziehen. Im neu hinzugefügten Abschnitt 1.1.4 des Reglements ("Non-political event") heißt es jetzt klipp und klar: "Der ESC ist eine unpolitische Veranstaltung. Alle teilnehmenden Rundfunkanstalten einschließlich der ausrichtenden Rundfunkanstalt haben dafür Sorge zu tragen, dass innerhalb ihrer jeweiligen Delegationen und Teams alle erforderlichen Schritte unternommen werden, um sicherzustellen, dass der ESC in keinem Fall politisiert und/oder instrumentalisiert wird."

Disqualifikation bei Nichtbeachtung

Weiter heißt es in dem neuen Abschnitt: "Alle teilnehmenden Rundfunkanstalten einschließlich der ausrichtenden Rundfunkanstalt haben dafür Sorge zu tragen, dass Organisationen, Institutionen, politische oder sonstige Anliegen, Unternehmen, Marken, Produkte oder Dienstleistungen während der Veranstaltung weder direkt noch indirekt beworben, herausgestellt oder erwähnt werden." Dies gilt sowohl für die Show selbst als auch für alle offiziellen Einrichtungen und Veranstaltungsorte außerhalb der Halle (Eröffnungszeremonie, Pressezentrum, Eurovision Village usw.). Ein Verstoß gegen diese Regel kann zu einer Disqualifikation führen.

Einreise darf nicht gefährdet sein

Die russische ESC-Kandidatin Julia Samoylova © Ivan Knyazev / knyazevivan.com
Der Streit um die Teilnahme von Julia Samoylova am ESC in Kiew 2017 hat Konsequenzen für den kommenden Wettbewerb in Portugal.

Mit Blick auf das gegen Julia Samoylova verhängte Einreiseverbot der ukrainischen Behörden wegen eines Auftritts auf der Halbinsel Krim, für den die Sängerin über Russland eingereist war, will die EBU künftig verhindern, dass die Nominierung einzelner Teilnehmer für politische Provokationen missbraucht werden kann. So obliegt es künftig der teilnehmenden Rundfunkanstalt sicherzustellen, dass "kein ausgewählter Teilnehmer und kein Delegationsmitglied aufgrund seines/ihres Vorlebens den Behörden des Gastgeberlandes Anlass dafür gibt, aufgrund nationaler Gesetze gegen ihn/sie ein Einreiseverbot zu verhängen." Das könnte sich allerdings noch als Pferdefuß erweisen, zum Beispiel in Ländern, die Personen aufgrund ihres HIV-Status die Einreise verweigern.

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Paragrafenzeichen erhebt sich über ein aufgeschlagenem Buch. © Fotolia.com Foto: Sebastian Duda

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Faires Juryvoting

Angesichts des Vorwurfs mangelnder Objektivität, der gegen einzelne Jurys beziehungsweise Juroren in der Vergangenheit laut geworden ist, präzisiert das neue Reglement, dass die Jurymitglieder während der Wertung "ihr ganzes berufliches Können und ihre Erfahrung einsetzen sollen, ohne irgendeine(n) Teilnehmer(in) aufgrund von Nationalität, Geschlecht oder Wahrscheinlichkeit ('likeliness') zu bevorzugen." Was mit "Wahrscheinlichkeit“ gemeint ist, bleibt dabei unklar. Vermutlich soll es "or the like" heißen, was so viel bedeutet wie "oder Ähnliches". Unverändert bleibt, dass kein Juror seine Wertung beziehungsweise Wertungsabsicht vor oder während der Show äußern darf - auch nicht gegenüber anderen Jurymitgliedern.

Ausrichterwechsel bei Nichteinhaltung der Deadlines

Auch die massiven Zeitverzögerungen, mit denen die EBU in Kiew zu kämpfen hatte, finden im Reglement für den ESC 2018 Niederschlag. In Anhang I zu den Verpflichtungen des Gastgebers heißt es: "Die gastgebende Rundfunkanstalt wird die mit der EBU vereinbarten Deadlines für eine ordnungsgemäße, fristgerechte und reibungslose Durchführung des ESC stets einhalten und den Anweisungen der EBU Folge leisten." Sollte dies nicht geschehen, gilt dies als Vertragsbruch und kann dazu führen, dass die EBU eine andere Rundfunkanstalt mit der Durchführung der Veranstaltung betraut. Bis zu welchem Zeitpunkt so etwas in der Praxis umgesetzt werden kann, verrät das Reglement allerdings nicht.

Dieses Thema im Programm:

NDR Blue | ESC Update | 26.08.2017 | 19:05 Uhr

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